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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
zum shop PrintCollect der Siegl Druck & Medien GmbH & Co.KG, 88046 Friedrichshafen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote zum shop PrintCollect
der Siegl Druck & Medien GmbH & Co.KG, 88046 Friedrichshafen (im Folgenden auch
„Auftragnehmer“ oder „wir“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde (im Folgenden auch „Auftraggeber“ oder „Sie“
genannt) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Unternehmer ist eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn wir diesen
ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen
bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für Ergänzungen oder
Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese
Geschäftsbedingungen).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Die Darstellung und Angebote unserer Produkte auf unserer Webseite, in Prospekten oder
sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Angebot zum
Abschluß eines Vertrags dar.
(2) Ihre Bestellung über unsere Webseite stellt hingegen ein verbindliches Angebot zum Abschluß
eines Vertrags dar. Indem Sie auf der Bestellübersicht auf »Zahlungspflichtig bestellen«
klicken, erklären Sie verbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen AGB genannten
Konditionen die von Ihnen ausgewählte(n) Ware(n) bestellen und den angegebenen Preis
zahlen zu wollen.
(3) Wenn Sie über unsere Webseite bestellt haben, erhalten Sie zunächst eine
Empfangsbestätigung per E-Mail, um Ihnen mitzuteilen, daß wir Ihre Bestellung empfangen
haben. Die Empfangsbestätigung stellt noch nicht unsere Annahme Ihres Angebots auf
Abschluß eines Vertrages dar.
(4) Ein verbindlicher Vertrag kommt unabhängig davon, ob Ihre Bestellung über unsere Webseite
oder außerhalb unserer Webseite erfolgt, erst dann zustande, wenn Sie nach der Aufgabe
Ihrer Bestellung eine Bestellbestätigung von uns in Textform erhalten haben.
(5) Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluß sind unverbindlich. Mündliche
Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch eine Vereinbarung in Textform
bzw. die Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske bestätigt werden.
(6) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme von Geschäftsführern und
Prokuristen, nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.
§ 3 Preise
(1) Alle von uns genannten Preise sind Endpreise in Euro und enthalten die gesetzliche
Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich Nettopreise angegeben und die Umsatzsteuer
getrennt ausgewiesen wird. Unsere Preise beinhalten innerhalb Deutschlands die Verpackung
und den Versand (mit Ausnahme der Samstagszustellung sowie vom Auftraggeber geforderter
spezieller Versandarten). Die Höhe der im Einzelnen geltenden Versandkosten entnehmen
Sie bitte unserer Webseite. Bei Warenlieferungen außerhalb der Europäischen Union und der
Schweiz können darüber hinaus Einfuhrabgaben (Zölle) und weitere Kosten anfallen; diese
sind von Ihnen zu tragen.
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(2) Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen der vom Auftraggeber für die Ausführung
des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten verlangt oder ähnliche Zusatzarbeiten veranlaßt,
wird der Auftragnehmer diese Arbeiten nur nach gesonderter Absprache mit dem
Auftraggeber gegen Erstattung des hierdurch erforderlichen Mehraufwands durchführen.
(3) Notwendige Vorarbeiten, insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten können
vom Auftragnehmer ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbstständig ausgeführt
werden, wenn diese Vorarbeiten zur Einhaltung eines Fixtermins erforderlich sind oder im
wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegen. Die Höhe der Kosten für solche
Vorarbeiten hängen vom zeitlichen Aufwand ab. Übersteigen die hierdurch entstanden
Mehrkosten für den Auftraggeber 35 € inkl. Umsatzsteuer, muß vorab die Zustimmung des
Auftraggebers zu diesen Mehrkosten eingeholt werden.
(4) Wir sind zur Stornierung von Bestellungen nicht verpflichtet. Sofern wir die Stornierung eines
Auftrags durch den Auftraggeber akzeptieren, kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
15 € inkl. Umsatzsteuer durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer
bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der
Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im Status „Neu“ werden Stornierungen durch
den Auftraggeber ohne weitere Überprüfung durch den Auftragnehmer in der Regel akzeptiert.
Nur der Auftraggeber selbst kann Stornierungen beantragen; diese müssen über sein
Kundenkonto erfolgen.
§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten
bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht in Textform eine andere Vereinbarung
getroffen wurde. Die Daten müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den
in den Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden. Für
andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten,
außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher in Textform
ausdrücklich bestätigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet allein der Auftraggeber. Dies gilt
auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind.
(2) Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder
einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene
Daten) keine Prüfungspflichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten
Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbar sind. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, vor der Datenübertragung bzw. vor Zur-Verfügung-Stellung der Daten auf einem
Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen
technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber
verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
(3) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer bekommt, werden von ihm sorgfältig behandelt. Bei
Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine
Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können nicht zurückgesandt
werden.
§ 5 Lieferung und Leistungszeit
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen innerhalb der auf der Webseite
angegebenen Fristen. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen des Auftragnehmers
ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers.
(2) Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, wird die Dauer der
vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Diese
beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragsnehmer.
(3) Fixtermine für die Leistungserbringung müssen vom Auftragnehmer als Fixtermin, Festtermin
oder verbindliche Termine in Textform bestätigt werden, ansonsten haben sie keine Gültigkeit.
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Kommt es bei Fixterminen zu einer Terminüberschreitung, so hat der Auftraggeber das Recht
zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Werden bis zum Zugang der Rücktrittserklärung in
Textform beim Auftragnehmer Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, können diese
berechnet werden. Dies gilt auch für vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und
Leistungen; es sei denn, daß der Auftraggeber durch die Berechnung wirtschaftlich
unangemessen benachteiligt wird.
(4) Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor, so hat der
Auftragnehmer das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen
Mehraufwendungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der
Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der
Ware und der Auftragnehmer hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 6 Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt
(1) Wenn wir wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder wegen höherer
Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar nicht liefern können, wird der Auftraggeber
hierüber unverzüglich informiert und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt.
(2) Ist die Lieferung unmöglich oder wir auch die neue Lieferfrist nicht einhalten, können wir vom
Vertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer § 6 (3) vorliegen. Bereits
geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
(3) Wir können gemäß § 6 (2) vom Vertrag zurücktreten,
- wenn ein Lieferant Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig liefert, obwohl wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d.h. zum Zeitpunkt Ihres
Vertragsschlusses mit uns ein Lieferauftrag mit dem Lieferanten der Ware bestand, der
objektiv gesehen die Erwartung zuließ, daß wir Ihnen daraus bei reibungslosem Ablauf die
Ware wie vereinbart werden liefern können, und es sich nicht lediglich um eine kurzfristige
Lieferstörung handelt;
- im Falle höherer Gewalt, das heißt wenn ein unvorhersehbares und außergewöhnliches
Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und wir dies nicht
mit uns zumutbaren Mitteln vermeiden können sowie bei Streiks am Produktionsort, Unfällen
oder Unwettern auf den Transportwegen.
(4) Von dem Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer unberührt bleiben unser und Ihr gesetzliches
Rücktrittsrecht, ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags
bei einem Ausschluß der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit).
§ 6a Periodische Arbeiten
Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von mindestens
drei Monaten zum Schluß eines Monats. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt
hiervon unberührt.
§ 7 Gefahrenübergang – Versand
(1) Wird die Ware auf Ihren Wunsch hin versandt, geht die Gefahr der verzögerten Leistung, des
Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Wer sowie die Preisgefahr mit der
Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) auf Sie über.
Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch
Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen
übernommen hat.
(2) Äußert der Auftraggeber den Wunsch, daß der Versand oder die Übergabe verzögert wird
oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber
liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine
Ware versandbereit ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach Gefahrenübergang
anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung
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durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände.
Es bleibt dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vorbehalten, einen Nachweis über
weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.
(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Soll die
Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen
Lieferadresse durch den Auftragnehmer in Textform erforderlich.
(5) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur
annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs auf dem Lieferschein
quittiert wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so sind alle Schadensersatzansprüche
aufgrund der Beschädigung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen. .
§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend
abweichend geregelt.
(2) Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung/Ware nicht der zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach
dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet
oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers zu
erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn
die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den
weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen.
(3) Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten
Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche
Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
(4) Materialveränderungen, die altersbedingt sind oder aufgrund von Umweltbedingungen
eintreten, stellen keinen Mangel dar. Geringfügige Abweichungen vom Original können bei
farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt
technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise
Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem
Endprodukt. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des
Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie
Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können
nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und
Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht
beanstandet werden.
(5) Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen
werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5%
hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen,
die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender
Maschinen sowie Anlaufbögen.
(6) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware
anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür
trifft Sie. Sind Sie Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.
(7) Mängelansprüche verjähren - vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz und in § 8 (8) - in
einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche
Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt und
verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen; für solche Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen in § 9.
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(8) Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen
wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig
verschwiegen haben.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind
Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen – (sog. Kardinalpflichten), auf Aufwendungs- und
Schadensersatz (im Folgenden in § 9 gemeinsam „Schadensersatz“). Soweit die Verletzung
der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind Schadensersatzansprüche der Höhe
nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet Ihnen außerdem (i) nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes; (ii) in Fällen des Vorsatzes und (iii) der groben Fahrlässigkeit, (iv)
für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (v) bei Übernahme einer
Garantie durch den Auftragnehmer sowie (vi) in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender
Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
(4) Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt
oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
(6) Ihre Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
(2) Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) des Vergütungsanspruchs ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung
erwachsen. Sie bleiben auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
jedoch der Fall, können wir verlangen, daß Sie die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Dritten die Abtretung mitteilen.
(3) Verarbeitet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für
Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller. Der Auftragnehmer erwirbt an der neuen Sache
unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt
der Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der
Vorbehaltsware. Erwirbt der Auftragnehmer Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der
neuen Sache, übereignet der Auftragnehmer dem Auftraggeber sein Eigentum oder seinen
Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der
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vollständigen Zahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Auftraggebers
verbunden oder vermischt und ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen,
übereignet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache
entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger
Zahlung. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder
Vermischung entstandene Sache, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt zur
Sicherung des Vergütungsanspruchs die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende
Forderung ab. Für den Fall, daß der Auftragnehmer an dieser Sache einen Miteigentumsanteil
erworben hat, tritt der Auftraggeber dem Verkäufer die Forderung anteilig entsprechend dem
Wert des Miteigentumsanteils ab.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Ware nicht erfolgen. Sie sind verpflichtet, uns jede Pfändung,
Beschädigung oder jedes Abhandenkommen der Ware unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Zahlung
(1) Die im shop genannten Zahlungsmöglichkeiten sind gültig sofern keine andere Vereinbarung
in Textform zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde.
(2) Bei Zahlung mittels Kreditkarte wird der Rechnungsbetrag noch vor Produktionsbeginn vom
Auftraggeber eingezogen.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der
Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben.
(4) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine Vereinbarung
in Textform über andere Zahlungsbedingungen.
(5) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum
Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den
Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bankkonto erfolgen.
(6) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen
Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt
immer nur zahlungshalber.
(7) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren
Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber
über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den
Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zum Schluß auf die Hauptleistung anzurechnen.
(8) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt.
Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde
und nicht mehr zurückgegeben werden kann.
(9) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder die Stellung
einer Sicherheit bspw. durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
(10) Wird nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des
Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu
verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem
Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im
Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.
(11) Nur wenn eine Gegenanforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde, ist der
Auftraggeber zur Aufrechnung berechtigt.
(12) Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
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§ 12 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher
Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber
kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen.
(2) Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die
Rechnung von diesem als akzeptiert, es sei denn der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist
von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition
gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte
Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers.
(3) Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur
Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren
Frist.
§ 13 Patente, Urheberrechte und Marken
Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, daß er berechtigt ist, die eingereichten
Unterlagen zu vervielfältigen und zu reproduzieren. Werden durch die Ausführung des vom
Auftraggeber erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder
Patentrechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so haftet hierfür gegenüber
dem Auftragnehmer ausschließlich der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer von den
Ansprüchen der Dritten frei.
§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Der Auftragnehmer behält sich für alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen – im
Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. – die
gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor.
(2) Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch
keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen
Leistungsschutzrechten des Auftragnehmers. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein
Recht zu, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder sonstwie zu
reproduzieren. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur
Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer
gesondert in Textform zu schließenden Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der
Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das
einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein
Anspruch auf Abschluß einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.
(3) Zwischenerzeugnisse (z.B. Daten, Retuschen, Grafiken etc.), die der Auftragnehmer zum
Herstellen des vom Auftraggeber geforderten Endprodukts erstellt hat, muß der
Auftragnehmer nicht an den Auftraggeber herausgeben. Die Parteien können gesondert in
Textform hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
§ 15 Handelsbrauch
Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die
Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Retuschen, Grafiken etc., die zur
Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
§ 16 Geheimhaltung
Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen unter diesem
Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen und Materialen gelten nicht als vertraulich und
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müssen vom Auftragnehmer auch nicht vertraulich behandelt werden, es sei denn, die
Parteien vereinbaren in Textform im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.
§ 17 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten des Auftraggebers (z.B. Anrede, Name,
Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung) in einer EDV-Anlage speichern und automatisch
verarbeiten. Die personenbezogenen Daten werden zur Vertragsabwicklung verwendet,
soweit dies für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des jeweiligen
Vertragsverhältnisses erforderlich ist, z.B. werden zur Abwicklung der Bestellung Name und
Anschrift des Auftraggebers an den vom Auftragnehmer beauftragten Paketdienst
weitergegeben.
(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftragsunterlagen (wie
Vorlagen, Muster, Daten oder Datenträger) ist über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endprodukts an den Auftraggeber hinaus nur bei Abschluß einer entsprechenden gesonderten
Vereinbarung in Textform und nur gegen gesonderte Vergütung möglich.
(3) Im Fall eines Folgeauftrags wird die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von
Daten) sowie ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung pauschal
mit 25,00 € zzgl. MwSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
(4) Sonstige Auftragsunterlagen (z.B. Ansichtsexemplare, Proofs) sowie Daten auf
CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurück gesendet werden.
§ 18 Schlußbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1) Sind Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung das örtlich und sachlich zuständige Gericht des
Auftragnehmers. Wir sind berechtigt, Sie wahlweise an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser
Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,
wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, läßt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
Stand 12/2015
Siegl Druck & Medien GmbH & Co.KG,
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